Für die Übertragung von Wertrechten unter dem Schweizer Recht bedarf es der Schriftform. Diese Anforderung hat schon viele kontroverse Diskussionen ausgelöst und im Zusammenhang mit der Übertragung von nicht in Wertpapieren verbrieften Gesellschaftsanteilen zu aufwendigen Aufräumarbeiten zur Bereinigung der Übertragungskette geführt. Auch bei der Emission von kryptographischen Tokens (nachfolgend Tokens) im Rahmen eines Initial Token Offering (auch Initial Coin Offering) werden oftmals Wertrechte auf der Blockchain geschaffen.
Weil aber die kryptographische Signatur auf der Blockchain der eigenhändigen Unterschrift nicht gleichgestellt (siehe Art. 14 OR und ZertES) ist, können Wertrechte auf der Blockchain prima vista nicht rechtsgültig übertragen werden (die Übertragung ist nichtig). Als Resultat verbleiben die Tokens beim Emittenten, was unter anderem im Konkurs des Letzteren zu Problemen führen könnte.
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